Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 09.05.1996 - 8 U 134/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung; Aufrechnung im Konkursverfahren und im Vergleichsverfahren; Leistungsstörungen bei notariellem Kaufvertrag; Anfängliches behebbares Unvermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gesamtvollstreckungsverfahren des Schuldners
Verfahrensgang
- LG Neuruppin, 28.06.1995 - 1(b) O 516/94
- OLG Brandenburg, 09.05.1996 - 8 U 134/95
Papierfundstellen
- DZWIR 1996, 430
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87
Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95
Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 26.05.1994 - 21 U 176/92
Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Gläubigers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 1270/01
Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im …
Das OLG Hamm (Urteil vom 26.05.1994, 21 U 176/92, ZIP 1994, 1198) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 09.05.1996, 8 U 134/95, DZWir 1996, 430) haben sich zwar - wegen der damit verbundenen Benachteiligung der übrigen Gläubiger - gegen die Anwendung des § 54 KO für den Fall einer Aufrechnung mit einer aufschiebend bedingten Forderungen des Gesamtvollstreckungsgläubigers ausgesprochen. - FG Brandenburg, 29.01.2003 - 4 K 2217/00
Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im …
Das OLG Hamm (Urteil vom 26.05.1994, 21 U 176/92, ZIP 1994, 1198) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 09.05.1996, 8 U 134/95, DZWir 1996, 430) haben sich zwar - wegen der damit verbundenen Benachteiligung der übrigen Gläubiger - gegen die Anwendung des § 54 KO für den Fall einer Aufrechnung mit einer aufschiebend bedingten Forderungen des Gesamtvollstreckungsgläubigers ausgesprochen.